· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Müssen wir den Lieferschein für die Ersatzteile vorlegen?
| Ein Leser möchte wissen: In letzter Zeit fordert eine sehr große Versicherung von uns immer wieder die Übersendung von Kopien der Lieferscheine unserer Ersatzteilbestellungen, um die Reparaturdauer überprüfen zu können. Müssen wir diese Lieferscheine vorlegen? Wenn Nein, wie können wir das begründen? |
Unsere Antwort | Keinesfalls müssen Sie die Lieferscheine vorlegen. Der geltend gemachte Anspruch für den Ausfallschaden ist ein Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger. Dabei kommt es ausschließlich auf schadenersatzrechtliche Erwägungen auf der Ebene Geschädigter - Schädiger an. Daran ändert auch eine Anspruchsgeltendmachung aus abgetretenem Recht nichts. Denn der Anspruch ändert seine Rechtsnatur durch die Abtretung nicht. Die Rechtsprechung dazu ist eindeutig: Der Geschädigte hat keine andere Pflicht, als eine leistungsfähige Werkstatt auszusuchen. Die internen Abläufe dort gehören nicht in seinen Pflichtenkreis. Das sogenannte Werkstattrisiko ist aus diesem Grunde schadenrechtlich eindeutig dem Schädiger zugeordnet. Um es juristisch auszudrücken: Die Werkstatt ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
PRAXISHINWEIS | Die Anforderung von Lieferscheinen liegt auf der gleichen Ebene, wie die eines Reparaturablaufplans. Sehen Sie dazu UE 3/2013, Seite 7. Weitere Einzelheiten finden Sie im Textbaustein 346. Die mit dem Textbaustein zu übersendenden Urteile finden Sie auf www.ue.iww.de unter der Abruf-Nr. 130596. |
Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 346: Keine Vorlage der Lieferscheine für Ersatzteile
- Beitrag „Vorlage eines Reparaturablaufplans - lästig, sinnlos, kostenpflichtig?“, UE 3/2013, Seite 7
- Urteil des LG Mosbach vom 31.10.2012, Az. 5 S 51/12, nebst erstinstanzlichem Urteil vom AG Buchen vom 31.5.2012, Az. 1 C 76/12; Abruf-Nr. 130596