· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Nachträglicher pauschaler Mithaftungseinwand tangiert die Wirksamkeit einer Abtretung nicht
| Die Zahl der Fälle steigt, in denen Versicherer in Haftpflichtschadenfällen vorgerichtlich ohne jeden Haftungseinwand regulieren und im Prozess, in dem ein Dienstleister aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher der Höhe nach streitiger Kosten klagt, einwenden, den Geschädigten treffe in Höhe der Betriebsgefahr ein Mitverschulden. Das Ziel ist klar: Die Wirksamkeit der Abtretung soll zu Fall gebracht werden. Das LG Stuttgart hat nun klargestellt, dass die Versicherer sich schon etwas mehr einfallen lassen müssen als den pauschalen Mithaftungseinwand. |
Der Kampf um die Abtretungen geht weiter
Das Widersprüchliche am Verhalten der Versicherer ist: Vorgerichtlich lieben sie die Abtretungen. Wenn die Unfalldienstleister (Vermieter, Gutachter, Werkstatt) per Abtretung abrechnen, nimmt der Geschädigte in den meisten Fällen keine anwaltliche Unterstützung in Anspruch. Dann haben die Assekuranzen leichtes Spiel. Gibt der Dienstleister sich dann aber nicht mit auf beliebige Beträge gekürzten Zahlungen zufrieden, wollen sie die Abtretungen plötzlich torpedieren:
- Nun hat der BGH ja bekanntlich entschieden: Die Abrechnung auf der Grundlage der Abtretung verstößt nicht gegen das RDG, wenn die Haftung für den Unfall als solchen unstreitig ist (Urteil vom 31.1.2012, Az. VI ZR 143/11; Abruf-Nr. 120454).
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