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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung / Reinigungskosten

    Reinigungs- und Probefahrtkosten sind erstattungspflichtig

    | Die Kosten für unfallschadenbedingte Reinigungsarbeiten am Fahrzeug nach der Reparatur (zum Beispiel das Entfernen von Glassplittern im Innenraum) muss der gegnerische Haftpflichtversicherer erstatten. Dasselbe gilt für die Kosten einer Probefahrt, entschied das AG Erkelenz. |

     

    In dem Rechtsstreit ging es um Reinigungskosten und Probefahrtkosten in Höhe von zusammen 69,26 Euro. Der Versicherer hatte ganz banal vorgetragen, eine Probefahrt sei schon in den allgemeinen Arbeitskosten enthalten. Das hat das Gericht als unsubstantiiert zurückgewiesen (AG Erkelenz, Urteil vom 7.6.2013, Az. 14 C 120/13; Abruf-Nr. 131925; mitgeteilt von Rechtsanwalt Jürgen Frese, Heinsberg).

     

    PRAXISHINWEIS | Den Textbaustein 325 zu den Reinigungskosten haben wir unter Downloads für Sie aktualisiert. Zur Durchsetzung der Probefahrtkosten stellen wir Ihnen den Textbaustein 352 zur Verfügung.