· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Restwert nur gegen Abtretung von Ansprüchen gegen den Sachverständigen?
| Die „neue Idee“ eines Versicherers irritiert einen Leser. Er soll seinen Kunden, dem er nach einen Totalschaden ein neues Fahrzeug verkauft hat, veranlassen, dass dieser dem Versicherer seine Gewährleistungsansprüche gegen den Sachverständigen abtritt. Nur dann will der Versicherer auf der Grundlage des Restwerts aus dem Gutachten abrechnen. Erfahren Sie, welche Überlegungen hinter dem Ansinnen des Versicherers stecken und warum er damit wohl Schiffbruch erleiden wird. |
Frage: Unser Kunde hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Schadengutachter, den wir dem Kunden empfohlen haben, hat den Restwert am örtlichen Markt ermittelt und mit drei Angeboten hinterlegt. Der Versicherer ist der Auffassung, der Restwert sei zu niedrig. Wir haben dem Kunden ein anderes Fahrzeug verkauft, der Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Differenzbetrags aus WBW und Restwert ist an uns abgetreten. Nun schreibt der Versicherer, er werde nur dann auf der Grundlage des Restwerts aus dem Schadengutachten abrechnen, wenn wir unseren Kunden dazu veranlassen, dem Versicherer die „Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag des Geschädigten mit dem Sachverständigen“ abzutreten. Was soll das bedeuten?
Unsere Antwort: Das ist wohl mal ein neuer Versuch. Der Versicherer weiß, dass er keinen höheren Restwert ansetzen darf, als den aus dem Schadengutachten, wenn der Geschädigte den verunfallten Wagen verkauft, bevor der Versicherer ein Überangebot vorgelegt hat. Deshalb versucht der Versicherer nun, sich irgendwie am Sachverständigen schadlos zu halten. Für einen Regress des Versicherers gegen den Sachverständigen wäre es aber gar nicht nötig, dass ihm irgendwelche Ansprüche abgetreten werden. Denn der Vertrag zwischen dem Geschädigten und Schadengutachter entfaltet „Schutzwirkung zugunsten Dritter“, also zugunsten des Versicherers.
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