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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Sechs Monate Weiternutzung bei Reparatur knapp unter WBW und späterem Verkauf?

    | Die Antwort auf die Frage eines Lesers zeigt: Schwingen die Versicherer die Keule „Betrug“, bewegen sie sich oft selbst am Rande der Legalität. Im konkreten Fall geht es um die Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug, bei dem sich der Geschädigte während der Reparatur entschloss, ein neues Fahrzeug zu kaufen und das reparierte drei Monate nach der Reparatur in Zahlung gab. |

     

    Frage: Unser Kunde hatte einen Unfall mit seinem privaten Pkw. Die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung lagen knapp unter dem WBW. Der Kunde beauftragte die Reparatur. Während der Instandsetzung überlegte er sich, doch einen Neuwagen kaufen zu wollen. Noch vor Reparaturende ging die Bestellung an den Hersteller, drei Monate später wurde der Neuwagen geliefert. Bis dahin hat der Kunde sein repariertes Auto, das wir bei Auslieferung des Neuwagens in Zahlung genommen haben, gefahren. Die Versicherung behauptet nun, wenn die Reparaturkosten höher lägen als die Differenz zwischen dem WBW und dem Restwert, dürfe der Geschädigte nur reparieren lassen, wenn er das Auto mindestens sechs Monate weiter benutze. Sie spricht uns und dem Kunden gegenüber von Betrug und droht mit einer Strafanzeige. Wie ist die Rechtslage?

     

    Unsere Antwort: Der Fall ist völlig unproblematisch. Der BGH hat bereits im Dezember 2006 entschieden: Wenn der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, bei dem die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung nicht höher sind als der WBW in einer Werkstatt gegen Rechnung reparieren lässt, gibt es anschließend keine notwendige Behaltefrist ( BGH, Urteil vom 5.12.2006, Az. VI ZR 77/06 ; Abruf-Nr. 070295 ).