· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Totalschaden an werkstatteigenem Fahrzeug - Nur „Händlereinkaufspreis“ erstattungsfähig?
| Ein Leser möchte wissen, ob der gegnerische Versicherer im Falle eines Totalschadens an einem werkstatteigenen Fahrzeug nur den unterhalb des WBW liegenden „Händlereinkaufspreis“ erstatten muss. Die Antwort lautet: In der Regeln nein. |
Frage: Wir sind eine Werkstatt ohne Fahrzeughandel. Unser Mietwagen - ein knapp zwei Jahre alter Kleinwagen - erlitt bei einem Haftpflichtschaden einen Totalschaden. Der gegnerische Versicherer kündigt uns an, nicht den üblichen WBW, sondern nur den „Händlereinkaufspreis“ erstatten zu wollen. Ist das richtig, müssen wir das so hinnehmen?
Unsere Antwort: Da muss man erst mal klären, was der Versicherer mit dem Begriff „Händlereinkaufspreis“ meint. Im Sprachgebrauch der Autobranche versteht man darunter den Betrag, den ein Kfz-Händler beim Ankauf eines solchen Fahrzeugs zu bezahlen bereit ist. Der ist notwendigerweise niedriger als der WBW. Denn der WBW wird als der Betrag definiert, den ein Käufer für so ein Fahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler bezahlen muss. Folglich ist das der Verkaufspreis. Zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis liegen eventuelle Kosten der Aufbereitung für den Verkauf, typischer Weise die Kosten für eine neue HU, eine kalkulatorische Rückstellung für Gewährleistungsarbeiten und die Handelsspanne.
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