· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Versicherer schießen bei Großkundenrabatten über das Ziel hinaus
| Dass die Versicherer das BGH-Urteil zum Werksangehörigenrabatt bei der Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der Unfallregulierung bei Werks- und Großkunden freudig anwenden würden, war nicht anders zu erwarten. Insofern überrascht es nicht, dass einzelne Versicherer dabei über das Ziel hinausschießen und den Großkundenrabatt einfach vermuten bzw. auch in Fällen einfordern, die der BGH mit Sicherheit nicht im Auge gehabt hat. Das zeigen die Fragen von zwei Lesern zu zwei Praxisfällen. |
FRAGE 1: Wir sind eine Werkstatt, die einige Großflotten betreut. Ein Fahrzeug aus einer solchen Flotte hat einen Unfall verursacht. Der davon betroffene Privatmann kam mit seinem Auto zu uns zur Reparatur. Wir haben den Wagen repariert. Nun wendet der hinter dem Schädigerfahrzeug stehende Versicherer ein: Der Schädiger bekomme (das ist richtig), wenn er eigene Fahrzeuge bei uns reparieren lasse, einen Großkundenrabatt. Weil letztlich der Schädiger - von seinem Versicherer insoweit nur vertreten - für die Reparatur an dem von uns reparierten Fahrzeug des Unfallopfers aufkommen müsse, seien wir verpflichtet, den Rabatt auch in dieser Konstellation zu gewähren. Im Übrigen sollten wir die Rechnung auf den Schädiger umschreiben, denn dann könne ja auch die Mehrwertsteuer „verwertet“ werden. Was ist davon zu halten?
UNSERE ANTWORT: Der Schädiger ist in diesem Fall nicht Ihr Auftraggeber. Für ihn haben Sie also hier nicht gearbeitet. Das Ausstellen einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer setzt aber einen „Leistungsaustausch“ voraus. Den gibt es im beschriebenen Fall nicht. Der Rechnungsempfänger darf aus dieser Scheinrechnung keine Vorsteuer geltend machen, und Sie haften dem Fiskus für die Umsatzsteuer. Also Finger weg!
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