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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Vor Reparaturbeginn immer erst das „O.K.“ des Versicherers abwarten?

    | In der Ausgabe 5/2016 hat UE über deutliche Anzeichen berichtet, dass Versicherer verstärkt Einwendungen hinsichtlich der Haftung erheben. Prompt bestätigt eine Leserfrage diese Tendenz, die zu Unsicherheiten in den Abläufen führt. Konkret geht es darum, wann die Werkstatt mit der Reparatur beginnen kann. |

     

    Frage: Wenn es ein offensichtlicher Haftpflichtschaden ist, wann dürfen wir anfangen zu reparieren und wann ist die rechtswirksame Haftung geklärt? Laut Unfallsituation und Polizeibericht ist unser Kunde der Geschädigte. Also wird durch den Kunden ein Gutachten in Auftrag gegeben und durch uns meistens auch schon mit der Reparatur begonnen. Dann soll abgerechnet werden und der Haftpflichtversicherer sagt: „Moment, wir prüfen grade, ob der Geschädigte nicht eine Teilschuld bekommt, weil er zu schnell gefahren ist.“ Wie ist da die richtige Vorgehensweise? Müssen wir uns vorab das eindeutige O.K. der Versicherung holen?

     

    Antwort: Hier gibt es keine für jede Fallgestaltung geltende einheitliche Empfehlung, sondern nur die typische Juristenantwort: Es kommt darauf an.