· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Wann darf das verunfallte Fahrzeug verkauft oder repariert werden?
| Die Frage, wann das verunfallte Fahrzeug verkauft oder repariert werden darf, stellt sich häufig in Kfz-Servicebetrieben. Auslöser sind widersprüchliche Schreiben der Versicherer mit der wahlweisen Behauptung, das sei alles zu langsam gegangen, weshalb nicht der gesamte Ausfallschaden bezahlt werde oder es sei alles zu schnell gegangen, sodass dem Versicherer Einflussmöglichkeiten entgangen seien. |
Frage: Ein Versicherer schreibt: „Bedauerlicher Weise wurde uns durch Sie vorliegend nicht die üblicherweise zugestandene Frist zur Prüfung des Schadenfalls von mindestens 4 Wochen gewährt. Obwohl wir Ihnen nach Eingang des Gutachtens am 30.12.2011 per E-Mail mitgeteilt hatten, dass eine Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgen werde. Da die beabsichtigte Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeugs leider daran scheitert, dass der Verkauf zum Restwert erfolgte, bevor das Ergebnis der Gutachtenprüfung vorlag, bitten wir um ergänzende Übersendung der Kaufrechnung für das verunfallte Fahrzeug sowie der Fahrzeugbewertung durch den Sachverständigen incl. Korrekturblatt.“ Daraus ergeben sich für uns zwei Fragen: Muss das verunfallte Fahrzeug tatsächlich so lange aufbewahrt werden, bis der Versicherer das Gutachten abnickt? Und im Hinblick auf das Nachbesichtigungsverlangen: Darf das Fahrzeug durch eine Reparatur verändert werden, bevor der Versicherer zustimmt?
Unsere Antwort: Zu Ihrer ersten Frage lässt sich sagen: Nein, das Fahrzeug muss nicht so lange aufbewahrt werden, bis der Versicherer das Gutachten abnickt. Der Geschädigte hat seinen Pflichten genügt, wenn er dem Schädiger bzw. dessen Versicherer ein ordnungsgemäßes Schadengutachten vorgelegt hat. Dann kann er beginnen, den Schaden zu beseitigen. Das ist ja gerade ein wesentlicher Zweck des Gutachtens, dass die Fakten gesichert sind und daher Veränderungen am Objekt vorgenommen werden können.
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