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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Wenn „hinterher wie vorher“ nicht geht

    | Es soll und wird nicht zur Gewohnheit werden, doch in diesem Beitrag möchten wir uns ausnahmsweise gebündelt mit schadenrechtlichen Themen befassen, bei denen die Messlatte „hinterher wie vorher“ entweder nicht funktioniert oder aber von der Rechtsprechung etwas abgeschwächt wird. Und in der Abgrenzung von „geht“ zu „geht nicht“ zeigt dieser Beitrag dann doch auch Positives. |

     

    Seitdem das BGB im Jahr 1900 in Kraft getreten ist, gilt als schadenrechtlicher Maßstab § 249 BGB. Der beginnt mit dem Satz: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

     

    Bezogen auf die Schadenfälle bei einem Fahrzeug kann man auch formulieren: „Denke Dir den Unfall weg, so wie es vorher war, muss es hinterher wieder sein.“