· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Wenn Schädiger und Werkstatt identisch sind
| Die Naturalrestitution ist das historische Grundbild des Schadenersatzes: Wer etwas kaputt macht, bringt es eigenhändig wieder in Ordnung. Das steht heute noch so im Gesetz. In der Praxis ist das aber vom Geldersatzanspruch, der ebenfalls vom BGB vorgesehen ist, verdrängt. Relevant wird der Unterschied, wenn Schädiger und Reparaturwerkstatt identisch sind. Das zeigt ein Praxisfall und die Frage einer UE-Leserin dazu. |
Frage: Mit unserem werkstatteigenen Fahrzeug haben wir einen Unfall verursacht. Der Geschädigte gab sein Fahrzeug bei uns zur Reparatur. Er unterzeichnete einen Reparaturauftrag und eine Abtretung. Er ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Dennoch will nun unser Versicherer, dem wir die Rechnung und die Abtretung präsentiert haben, die Mehrwertsteuer nicht erstatten, außerdem zieht er die UPE-Aufschläge ab. Wie ist die Rechtslage?
Antwort: Hier muss erst einmal ermittelt werden, was rechtlich überhaupt geschehen ist. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht.
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