· Fachbeitrag · Schadenabwicklung/Kasko
Was ist ein „Totalschaden“ im Sinne der „Kaufpreisschutzversicherung“?
| Ähnlich der Neuwertversicherung bei Neuwagen bieten manche Kaskoversicherer eine „Kaufpreisschutzversicherung“ für Gebrauchtwagen an. Im Zuge einer solchen Klausel sind bei einem Leser Unsicherheiten entstanden. |
Frage: Das Fahrzeug des Mandanten hat einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten (WBW 13.500 Euro, RW 5.000 Euro, geschätzte Bruttoreparaturkosten 13.206,28 Euro). Der Mandant möchte nicht reparieren lassen. Er hat über den Autohändler bei dem kooperierenden Versicherer eine Kaufpreisschutzversicherung abgeschlossen (Kaufpreis 19.000 Euro). Darf der Versicherer eine Zahlung der Differenz zwischen WBW und Kaufpreis mit dem Argument ablehnen, dass der Mandant auch reparieren hätte dürfen und in diesem Fall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die tatsächlichen Reparaturkosten bezahlt worden wären? In den Versicherungsbedingungen findet sich: Z.1.1 Versichert ist das Fahrzeug gegen Totalschaden, ... wenn: a) das Fahrzeug durch einen Unfall ‒ verursacht durch den Unfallgegner ‒ einen Totalschaden erleidet ...“.
Antwort: Der Fall steht und fällt damit, wie der Totalschaden zu verstehen ist. In der Kaskoversicherung ist er üblicherweise ‒ mit den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) ‒ wie folgt definiert: „Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.“
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