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  • · Fachbeitrag · Schadenminderungspflicht

    Ersatz des Zinsschadens bei Vorfinanzierung durch Geschädigten

    | Zahlt der Geschädigte eine durch den Unfall entstandene Rechnung im Voraus und muss er dafür sein Konto (weiter) überziehen, muss der gegnerische Versicherer die dafür entstehenden Zinskosten übernehmen (AG Buchen ( Urteil vom 24.5.2012, Az. 1 C 127/12 ; Abruf-Nr. 122225 ). |

     

    Beachten Sie | Die Zinsen sind eine der Schadenerweiterungen, vor denen der Versicherer im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB gewarnt werden muss. Will der Geschädigte Ihre Rechnung mit Kreditmitteln vorfinanzieren, sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden. Denn viele Versicherer agieren völlig widersprüchlich:

    • Verlängert sich der Ausfallschaden, weil kein Geld vom Versicherer kommt, argumentiert er: Der Geschädigte hätte einen Kredit aufnehmen müssen, die Zinsen wären ja erstattet worden.