· Nachricht · Standgeld
Abwarten bei Unsicherheit über Beweiserfordernisse
| Bei einem Haftpflichtschaden verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er das verunfallte Fahrzeug nicht sofort nach Feststellung des Restwerts veräußert und daher für weitere 14 Tage Standgeld anfällt, entschied das AG Helmstedt. |
Ball paradox: Der Schadenregulierer wendet ein, der Unfallwagen hätte schneller verwertet werden müssen. Sonst stehen Schädiger regelmäßig auf dem (irrigen) Standpunkt, das Wrack hätte noch aufbewahrt werden müssen, um dem Versicherer Gelegenheit zur Prüfung zu geben.
Der Schädiger war in Moskau versichert. Daher hat der Geschädigte vorsichtshalber abgewartet, ob das Unfallfahrzeug noch für eine Beweissicherung benötigt wurde. Das durfte er nach Auffassung des AG Helmstedt (Urteil vom 14.08.2017, Az. 3 C 258/16 [3a], Abruf-Nr. 196402).
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