· Nachricht · Standgeld
Verräterischer Prüfbericht: Standgeld für bis zu 14 Tagen ist okay
| Ein aktueller, von einem Rechtsanwalt übermittelter Regulierungsvorgang lässt folgenden Rückschluss zu: Ein im Württembergischen ansässiger Versicherer toleriert Standkosten bis zu 14 Tagen, wenn das Fahrzeug anlässlich eines Haftpflichtschadens aus welchem Grund auch immer verwahrt werden musste. Erst darüber hinaus verlangt er eine Begründung. |
Bei einem Haftpflichtschaden, der sich am 19.12.2017 ereignete, bat der Versicherer, das verunfallte Fahrzeug noch nicht zu veräußern. Man wolle schauen, ob ein besseres Restwertangebot zu finden sei. Dem Geschädigten ist es gleichgültig, an wen er das Fahrzeug verkauft, er wartet ab. Auch Versicherer sind offenbar von den Feiertagen jener Jahreszeit betroffen, so kommt das Überangebot am 03.01.2018 beim Geschädigten an, Bindungsfrist drei Wochen. Der Geschädigte nahm das Angebot sofort an, und am 11.01.2018 wird das Fahrzeug abgeholt. Die Werkstatt, die es bis dahin aufbewahrte, berechnet bis zu dem Tag Standgeld (Es gibt keinen Zweifel, dass der Versicherer das Standgeld erstatten muss; vgl. LG Mannheim, Urteil vom 18.08.2014, Az. 5 O 12/14, Abruf-Nr. 143004).
Doch der Versicherer lässt den gesamten Vorgang von einem „Prüfdienstleister“ bearbeiten. Und der schreibt schematisch und ohne Einzelfallbezug im Prüfbericht, Standkosten für mehr als 14 Tage seien unüblich und daher zu begründen. Was kann man daraus lernen? Zwei Dinge:
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