· Fachbeitrag · Stundenverrechnungssätze
Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung - Das LG Berlin verlangt echte Angebote
| Das AG Berlin-Mitte hat nachgewiesen, dass die von einigen Versicherern im Streit um die Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung genannten Preise der Verweiswerkstätten wiederholt mit der Realität nichts zu tun haben. Darauf hat die Berufungskammer am LG Berlin reagiert. |
Die Entscheidung des LG Berlin
Wenn der Versicherer die an den örtlichen Verrechnungssätzen der jeweiligen Marken orientierten Werte aus dem vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten auf andere Werte gleichwertiger und mühelos erreichbarer Werkstätten herunterrechnen möchte, muss er ein echtes Angebot der Werkstatt vorlegen, das so gestaltet ist, dass der Geschädigte es schlicht und einfach annehmen kann. Nur der Hinweis auf Preise einer anderen Werkstatt genügt nicht mehr (LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 22.10.2012 in Verbindung mit berufungszurückweisendem Beschluss vom 16.1.2013, Az. 43 S 136/12; Abruf-Nr. 130564; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer).
Parallele zur Restwertrechtsprechung
Das LG Berlin orientiert sich dabei an der Restwertrechtsprechung des BGH. Das ist insoweit schlüssig, als dass der BGH in der „Porsche-Entscheidung“ auch eine Parallele zu seiner Restwertrechtsprechung gezogen hat.
Folglich muss der Versicherer nun mit der benannten Verweiswerkstatt klären, ob sie das Fahrzeug wie im Gutachten beschrieben, aber eben zu ihren Preisen reparieren möchte. Und, das ist die Konsequenz, ob sie auch Kapazitäten dafür frei hat. Die Versicherer werden einwenden, auf die Kapazitäten könne es doch gar nicht ankommen, weil der Geschädigte eben fiktiv abrechne. Wenn das Angebot aber so gefasst sein muss, dass der Geschädigte es schlicht annehmen kann, wäre es jedoch nicht tragfähig, wenn der Betrieb dann mit einem fröhlichen „keine Kapazitäten frei“ antworten dürfte.
Auch in den anderen vom BGH geforderten Punkten kommt es ja nicht darauf an, ob der Geschädigte in der Verweiswerkstatt reparieren lassen wird. Die Werkstatt muss technisch gleichwertig sein. Auch hier kann ja nicht eingewandt werden, auf deren Fähigkeiten komme es nicht an, weil der Geschädigte ja ohnehin dort nicht reparieren lasse. Und sie muss mühelos erreichbar und damit in räumlicher Nähe sein. Auch hier zieht das Argument, die könne doch wo auch immer sein, der Geschädigte fahre ohnehin nicht dorthin, nicht.
PRAXISHINWEIS | Nutzen Sie für Ihre Fälle der Inzahlungnahme eines unreparierten Fahrzeugs im Haftpflichtfall den Textbaustein 343. |
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 343: Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung