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  • · Fachbeitrag · SV-Honorar

    AG Oldenburg präzisiert: In diesen Fällen sind SV-Kosten (nicht) laienerkennbar überhöht

    | Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung muss der Versicherer Gutachterkosten ungekürzt erstatten, wenn der Geschädigte die Erstattung selbst und unter Anbietung der Vorteilsausgleichsabtretung einfordert und die berechneten Kosten nicht laienerkennbar überhöht sind ( BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862 ). Mit der Frage, wann die Gutachterkosten (nicht) laienhaft überhöht sind, beschäftigt sich das AG Oldenburg. |

     

    Was im Rahmen der BVSK-Befragung liegt, geht in Ordnung

    Die Gutachterkosten sind nach Ansicht des AG nicht laienerkennbar überhöht, wenn sie sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2022 bewegen; das gelte auch, wenn deren Höchstbetrag erreicht wird. UE hat auch diese Ansicht im Beitrag „BGH ändert seine bisherige Rechtsprechung zur Erstattung der Sachverständigenkosten“ in Ausgabe 5/2024 vertreten.

     

    Umgekehrt sind die Gutachterkosten nach Ansicht des AG laienerkennbar überhöht, wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. Das sieht UE nicht so, weil es ja Laienkenntnis des Geschädigten über die BVSK-Befragung voraussetzt. Der Geschädigte müsste nach Auffassung von UE auch Beträge ersetzt bekommen, die die BVSK-Befragung maßvoll überschreiten (AG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2024, Az. 4 C 59/24 (V), Abruf-Nr. 241994, eingesandt von Rechtsfachwirt Carsten Plate, Melchers und Kollegen, Nordenham).