· Fachbeitrag · Totalschaden
BGH: Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung
| Gehört das privat gehaltene beim Haftpflichtschaden beschädigte Fahrzeug in die Kategorie „wird typischerweise regelbesteuert angeboten“ und kauft der Geschädigte als Ersatz dafür ein Fahrzeug zu einem Preis, der unterhalb des WBW liegt, ohne dabei Mehrwertsteuer aufzuwenden, darf der Versicherer den WBW netto abzüglich des Restwertes brutto abrechnen, entschied der BGH. |
Im Urteilsfall wurde der Pkw des Geschädigten vom Sachverständigen mit einem WBW von 22.000 Euro brutto taxiert und als typischerweise regelbesteuert angeboten eingestuft. Der Geschädigte kaufte von privat ein Ersatzfahrzeug für 14.700 Euro (BGH, Urteil vom 2.6.2013, Az. VI ZR 351/12; Abruf-Nr. 132825).
Ein alter Fall lag anders: Es wurde konkret abgerechnet
Damit unterschied sich der Sachverhalt von einer früheren Entscheidung des BGH, bei dem der Kaufpreis für das von privat beschaffte Ersatzfahrzeug oberhalb des WBW des beschädigten Fahrzeugs lag. In jenem Fall hatte der BGH den Versicherer zum Ersatz des Brutto-WBW (abzüglich des Restwertes) verurteilt, obwohl der Geschädigte beim Ersatzkauf keine Mehrwertsteuer aufgewendet hatte. Begründung: Die gesetzlich vorgesehene Nichterstattung der Mehrwertsteuer ist auf Fälle fiktiver Abrechnung beschränkt. Der Geschädigte rechne aber konkret ab unter Vorlage des Kaufvertrags für sein Fahrzeug (BGH, Urteil vom 1.3.2005, Az. VI ZR 91/04; Abruf-Nr. 051974).
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