29.05.2022 · Nachricht · Totalschaden
Es kommt auf das Gutachten an, nicht auf den Prüfbericht
| Liegen die Reparaturkosten zzgl. der Wertminderung lt. Gutachten im Bruttovergleich oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (also der Differenz aus WBW und Restwert), darf der Geschädigte auf dieser Grundlage disponieren. Verkauft er das Fahrzeug zum gutachterlich ermittelten Restwert, kann der Versicherer nicht im Nachhinein mittels Prüfbericht die Reparaturkosten herunterrechnen und statt des Wiederbeschaffungsaufwands die geringeren Reparaturkosten erstatten, so das AG Schwarzenbek. |
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