· Fachbeitrag · Totalschaden
Leasingunfall, Totalschaden und neuer Leasingvertrag: Ist Differenz der Leasingraten zu erstatten?
| Folgende Frage erreicht UE derzeit häufig: Ein Leasingfahrzeug erleidet einen Totalschaden. Es wird nicht repariert. Die Leasinggesellschaft (LG) kündigt den Leasingvertrag. Sie rechnet den derzeit üppigen WBW minus Restwert mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ab. Und nun stellt der Leasingnehmer (LN) fest, dass für einen neuen Leasingvertrag die monatlichen Raten für ein gleichartiges Fahrzeug drastisch gestiegen sind. Die Differenz möchte er als Schadenersatz vom Unfallgegner. Geht das? Nein, sagt UE und liefert Ihnen die rechtlichen Grundlagen. |
Den Sachschaden erleidet der LN
Leasing ist nun einmal nichts anderes als Langzeit-Autovermietung. Die LG ist der Eigentümer des Fahrzeugs und damit der Träger des Sachschadens. In den Leasingverträgen ist in den meisten Fällen geregelt, dass die LG den Totalschaden selbst mit dem Versicherer abrechnet. Alternativ kann der LN das stellvertretend für die LG tun.
Bei Reparaturschäden hingegen ist die Reparaturverpflichtung regelmäßig auf den LN abgewälzt. Wenn der LN pflichtgemäß auf eigene Rechnung reparieren lässt, entsteht ihm ein eigener Schadenersatzanspruch, nämlich der Haftungsschaden (siehe Ausgabe 7/2021, Seite 9).
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