· Fachbeitrag · Verbringungskosten
Neue Idee: Versicherer will Verbringungskosten mit Verbraucherschutz-Argument eindämmen
| Die Verbringungskosten für den Transport des Fahrzeugs von Karosseriereparatur zum Lackierer und zurück sind einigen Versicherern ein gewaltiger Dorn im Auge. Und so lassen sie nichts unversucht, diese einzudämmen oder zu eliminieren. Nun wirft ein Versicherer eine Verbraucherschutznorm in den Ring. Zurecht, fragt ein UE-Leser? |
Frage: In einem Rechtsstreit um restliche Verbringungskosten kommt ein Versicherer erstmals mit dem Argument, gemäß § 312a Abs. 2 BGB dürften Verbringungskosten nur berechnet werden, wenn der Verbraucher zuvor unter Einhaltung von Formvorschriften auf die Entstehung dieser Kosten hingewiesen würde. Ist das richtig?
Antwort: Nein! § 312a Abs. 2 BGB lautet (auszugsweise): „Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Abs. 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.“
Betrifft nur Verträge mit Verbrauchern
§ 312a Abs. 2 BGB befasst sich also nur mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die im Geschäft des Unternehmers bei Anwesenheit des Kunden abgeschlossen wurden. Ist ihr Kunde (der Geschädigte) also Unternehmer, Verein, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein anderer Nicht-Verbraucher, liegt das Argument des Versicherers von vornherein neben der Sache.
Und wenn der Kunde Verbraucher ist?
Ist der Kunde hingegen Verbraucher, greift § 312a BGB. Jedoch: Aus dem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte heraus ist völlig offensichtlich, dass es sich um Kosten für die Lieferung an den Kunden handelt.
Würde z. B. der Kunde darum bitten, dass ihm das Fahrzeug nach der Reparatur nach Hause gebracht werde, müsste die Werkstatt über entstehende Kosten belehren, wenn sie dafür etwas berechnet. Ein notwendiger Transport innerhalb der Werkvertragsleistung ist davon nicht umfasst.
Doch selbst, wenn es anders wäre, gilt der Grundsatz des BGH, dass Fehler im Grundverhältnis nicht auf das Schadenersatzverhältnis durchschlagen.
Weiterführender Hinweis