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  • · Fachbeitrag · Verbringungskosten

    Neue Urteile zu den Verbringungskosten

    | Der Streit um die Verbringungskosten produziert Urteile in hoher Taktfrequenz. Immer wieder argumentieren die Versicherer, so viel dürfe die Werkstatt nicht berechnen. Bei inhaltlich richtig geführten Prozessen kommen die Gerichte aber reihenweise zum Ergebnis, darauf komme es nicht an. Langfristig ist es dennoch wichtig, dass die Werkstätten Maß halten, weil Übertreibungen die Gerichte dazu verleiten könnten, nicht länger „zu wollen“. Das sind ja regelmäßig Streitwerte, die nicht berufungsfähig sind. |

    Nicht immer sind die Gerichte treffsicher

    Nicht immer sind die Gerichte treffsicher, manchmal vielleicht auch gewollt Negativbeispiele sind die Urteile des AG Leipzig und des AG Braunschweig, die aber offenbar auch auf einem lückenhaften Vortrag der Kläger beruhen. Die Gerichte haben die Vorgänge so angefasst, als seien das werkvertragliche Streitigkeiten gewesen (AG Leipzig, Urteil vom 30.03.2016, Az. 102 C 8675/15, Abruf-Nr. 191385; AG Braunschweig, Urteil vom 28.10.2016, Az. 113 C 1550/16, Abruf-Nr. 191386). Beide Urteile legen die Versicherer regelmäßig in den Prozessen vor.

    Der schadenrechtliche Blickwinkel

    Wie es richtig geht, zeigt das AG Hannover: Für die Erstattung der Verbringungskosten bei der konkreten Reparatur kommt auf die Rechnung an. Erst recht, wenn die Verbringungskosten in gleicher Höhe im Schadengutachten so kalkuliert waren, könnte der Geschädigte nicht erkennen, wenn sie tatsächlich überhöht wären (AG Hannover, Urteil vom 27.12.2016, Az. 419 C 1781/16, Abruf-Nr. 191067, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Bürgel, Hannover).