· Nachricht · Verbringungskosten
Verbringungskosten, wenn es näher gelegene Lackiererei gäbe
| Stimmen die in Rechnung gestellten Verbringungskosten mit der Prognose aus dem Gutachten überein, kann der Versicherer dem Geschädigten keine vermeintlichen Fehler der Werkstatt entgegenhalten. Er muss die berechneten Verbringungskosten erstatten (AG Weiden, Urteil vom 02.10.2018, Az. 2 C 448/18, Abruf-Nr. 204782 , eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf). |
Was aus dem Urteil nicht hervorgeht, uns aber von der einsendenden Anwältin berichtet wurde: Die vom Geschädigten mit der Reparatur beauftragte Werkstatt in Weiden arbeitet mit einer Lackiererei weit außerhalb Weidens zusammen. Es gibt deutlich näher liegende Lackierereien, bei denen der Aufwand der Verbringung entsprechend geringer gewesen wäre, jedenfalls im Hinblick auf den reinen Fahrtanteil. Der Versicherer hatte eingewandt, die Verbringungskosten müssten so erstattet werden, wie sie bei Nutzung der näher liegenden Lackiererei entstanden wären. Aber hier gilt dasselbe wie immer: Der Geschädigte wird kaum wissen, mit welcher Lackiererei die Werkstatt zusammenarbeitet, und Einfluss hat er darauf auch nicht.
Dass der Versicherer eine Regresschance gegen die Werkstatt hätte (siehe die Andeutungen im Urteil), bezweifeln wir. Die basiert ja auf einem ursprünglichen werkvertraglichen Anspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt. Den gibt es nur, wenn die Werkstatt etwas falsch gemacht hat. Wenn sie erklären kann, dass sie die entfernte Lackiererei aus Qualitätsgründen wählt, ist das gegenüber dem Geschädigten in seiner Rolle als Werkstattkunde vertretbar.
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