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  • · Fachbeitrag · Verbringungskosten

    Verbringungskosten zählen bei konkreter Reparatur zum Schaden

    | Bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt, die keine eigene Lackiererei hat, zählen die Verbringungskosten nach Ansicht des AG Günzburg zum vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Schaden. |

     

    BEACHTEN SIE | Die Verbringungskosten tummelten sich bisher auf dem Schauplatz „fiktive Abrechnung“. Beim Versuch, sie auch bei konkret durchgeführten Reparaturen nicht bezahlen zu wollen, haben Versicherer spätestens dann eingelenkt, wenn die Klage ins Haus flatterte. Insoweit überrascht es, dass hier ein Gericht entscheiden musste. Wir werden beobachten, ob es sich hier um einen Ausreißer handelt oder der Einwand nun vermehrt auch bei den „Konkretfällen“ kommen wird. Im Urteilsfall war das Auto noch sehr jung. Sonst hätte der Versicherer möglicherweise auch eingewandt, der Geschädigte hätte eine Werkstatt mit Lackiererei suchen müssen. Jedenfalls hat sich das AG zu der Bemerkung veranlasst gesehen, eine andere Werkstatt dieser Marke, die eine eigene Lackiererei habe, gebe es im lokalen Umfeld nicht (AG Günzburg, Urteil vom 6.9.2011, Az: 1 C 164/11; Abruf-Nr. 113208; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 3 | ID 29439830