· Fachbeitrag · Wertminderung
100.000-km-Grenze aus der Mottenkiste zurück?
| Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die 100.000-km-Grenze für die Zuerkennung einer Wertminderung zur Regel erklärt. Gleichzeitig hat es auch die Altersgrenze von einschließlich fünf Jahren reaktiviert. Gemessen an der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung bedeutet das „einen Griff in die Mottenkiste“. |
Achteinhalb Jahre alter „Siebener“ mit 160.000 km
Es ging um einen achteinhalb Jahre alten BMW der Siebener-Reihe mit 160.000 km Laufleistung. Bei einem Schaden von etwa 7.000 Euro auf der Grundlage von lokalen Markenpreisen oder etwa 5.000 Euro auf der Grundlage der Preise einer Karosseriewerkstatt (auch um die Frage wurde im Zuge einer fiktiven Abrechnung nach Eigenreparatur gestritten) hatte der vom Geschädigten eingeschaltete Schadengutachter eine Wertminderung von 800 Euro angenommen.
Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige wird vom OLG mit der Auffassung zitiert, noch immer sei bei einer Laufleistung von 100.000 km und einem Fahrzeugalter von vier (!) bis maximal fünf Jahren die Obergrenze für die Zuerkennung von Wertminderung erreicht. Das OLG übernimmt das offenbar unkritisch, und so finden sich diese Verallgemeinerungen in den Urteilsgründen wieder (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012, Az. I-1 U 139/11; Abruf-Nr. 121261).
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