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  • · Nachricht · Wertminderung

    AG Iserlohn schlägt Differenz in der Mitte durch

    | Dass die Wertminderung ohnehin nur näherungsweise und eben nicht auf den Euro genau festgelegt werden kann, sieht das AG Iserlohn ganz klar. Statt aufwendig einen dritten Gutachter, von dem man letztlich auch nur eine dritte Meinung und vielleicht noch eine dritte Zahl bekommt, gerichtlich zu beauftragen, legt es den Minderwert schlankerhand selbst fest: Es nimmt die Mitte zwischen den Auffassungen von Kläger und Beklagter. |

     

    Das AG Iserlohn schätzt im Urteilsfall den merkantilen Minderwert auf den Mittelwert von 900 Euro. Die Parteien lägen mit ihren Angaben zur Wertminderung ‒ jeweils basierend auf der Expertise Dritter ‒ nur um 100 Euro auseinander, hätten also bereits einen engen Korridor festgelegt, innerhalb dessen der Wert liege. Eine exakte Wertfeststellung dergestalt, dass eindeutig und unzweifelhaft ermittelbar wäre, wo genau der Wert im Bereich von 850 Euro bis 950 Euro anzusetzen sei, sei auch durch einen gerichtlichen Sachverständigen nicht leistbar. Es handle sich nicht um einen festen Betrag, der sich mit naturwissenschaftlicher Exaktheit genau bestimmen lasse, sondern lediglich um eine Schätzung, wie der Markt den Umstand des Unfalls wertmäßig einpreisen würde (AG Iserlohn, Urteil vom 02.03.2021, Az. 42 C 125/20, Abruf-Nr. 225782, eingesandt von Rechtsanwalt Kai-Uwe Müller, Hagen).

     

    Wichtig | Der Haken dabei: Der Prüfbericht ist eigentlich keine „Expertise Dritter“, hätte also durchaus ignoriert werden können. Dennoch: So machen das inzwischen viele Gerichte in der Erkenntnis, dass es nur um eine Bandbreite gehen kann und nicht um eine ganz exakte Zahl. Lesenswert ist in diesem Zusammenhang das legendäre Urteil des kauzigen, aber sehr belesenen Kölner Amtsrichter-Originals Eugen Menken aus dem Jahr 1991 (AG Köln, Urteil vom 22.02.1991, Az. 266 C 498/03, Abruf-Nr. 090740).