· Nachricht · Wertminderung
Gericht ermittelt noch höhere Wertminderung
| Ein Lehrstück zur merkantilen Wertminderung liefert das AG Bremervörde ab: Der Schadengutachter schätzt die Wertminderung auf 500 Euro. Der Versicherer meint, nach der „Marktrelevanz- und Faktorenmethode“ sei die Wertminderung höchstens 300 Euro. Das AG Bremervörde orientiert sich am „Hamburger Modell“ und kommt so auf 894,03 Euro. Da der Geschädigte nur die 200 Euro Differenz eingeklagt hat, konnte das Gericht ihm auch nur die 200 Euro zusprechen. |
Das Urteil zeigt mal wieder den ganzen Wahnsinn der Wertminderungsrechnerei. Wenn jede Methode zu einem anderen Ergebnis kommt, kann da was nicht stimmen. Das im Urteil beschriebene „Hamburger Modell“ hat den einzigen Sinn, eine richtertaugliche Vereinheitlichungsbasis zu schaffen. Bei so viel Kilometer Laufleistung so viel Prozent der Reparaturkosten, bei so viel Kilometer so viel Prozent. Sehr grobschlächtig und deshalb sehr einfach anzuwenden. Aus Gerichtssicht ist das, woraus Gutachter eine Wissenschaft machen wollen, ohnehin nur ein Fall der Schätzung nach § 287 ZPO. Also sagen die Nordlichter unter den Richtern: Keep it simple. Ist ja nicht richtiger und nicht unrichtiger als die anderen Methoden (AG Bremervörde, Urteil vom 12.02.2020, Az. 5 C 286/19, Abruf-Nr. 216602, eingesandt von Rechtsanwälte Hüsing, Stark, Partner, Stade).
Allen Schadengutachern und Anwälten empfehlen wir noch einmal die Lektüre des legendären und hochamüsanten Urteils von Eugen Menken, dem Richter-Original aus Köln: AG Köln, Urteil vom 22.02.1991, Az. 266 C 498/03, Abruf-Nr. 090740. Danach werden sie daran erinnert sein: Marktkenntnis ist durch nichts zu ersetzen.
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