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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Berechnung der Wertminderung auf den Cent genau?

    | Ein Urteil des AG Bautzen kommt zu dem Ergebnis, dass die Wertminderung am Fahrzeug 329,31 Euro betrage. Das habe nach Angaben des für das Gericht tätigen Sachverständigen eine „ganz aktuelle Berechnungsmethode“ ergeben ( Urteil vom 18.4.2012, Az. 20 C 1197/10 ; Abruf-Nr. 121821 ). |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Nach unserer Auffassung ist eine centgenau angegebene Wertminderung schlichter Unsinn. Es wird doch kaum zu erwarten sein, dass ein potenzieller Gebrauchtwageninteressent den Verkäufer wegen des Unfalls um einen centgenauen Betrag herunterhandeln wird. Aber damit ließe sich noch leben.
    • Nicht mehr damit leben können werden die Sachverständigen, wenn sich eine solche Berechnungsmethode durchsetzt. Denn dann könnte jedermann und auch ein Richter das Thema der Wertminderung selbst in die Hand nehmen. Einige Versicherer verweisen ja bereits auf „im Internet“ hinterlegte Wertminderungsrechner und wollen damit dem häufig genannten und richtigen Argument Paroli bieten, das Gutachten werde vom Geschädigten ja schon wegen der Wertminderung gebraucht und könne daher nicht durch Kostenvoranschläge oder Reparaturrechnungen ersetzt werden.
    • Nach der richtigen Auffassung des BGH sind jegliche Berechnungen der Wertminderung allenfalls als Eingrenzung und Annäherung zu betrachten. Die Umsetzung auf einen konkreten Vorgang bedarf der sachverständigen Beurteilung. Wer als Sachverständiger die Säge an diese Grundsätze ansetzt, sägt am Ast, auf dem er sitzt.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 3 | ID 34203790