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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    BGH hat zur Wertminderung bei Vorsteuerabzugsberechtigung verhandelt ‒ in diese Richtung geht es

    | Nun endlich hat der BGH am 07.05.2024 unter den Az. VI ZR 205/23, VI ZR 239/22 und VI ZR 243/23 zu der Frage verhandelt, welchen Einfluss die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten auf die Wertminderung hat. Am 14.05.2024 wird der BGH das unter dem Az. VI ZR 188/22 wiederholen. Eine offizielle Verlautbarung des BGH liegt noch nicht vor. Eine Kollegin hat aber die Verhandlung verfolgt und einen präzisen Terminbericht übersandt. |

     

    BGH: Keine reale Mehrwertsteuer, sondern ein Betrag in deren Höhe

    Der BGH hat herausgearbeitet, dass die Wertminderung keine Mehrwertsteuer enthält, weil sie keine Leistung gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG ist. Daher kann auch keine Mehrwertsteuer herausgerechnet werden. Doch kommt es auf die Steuerneutralität nicht an, weil es um Fragen aus dem Schadenersatzrecht geht. Grundlage ist, wie schon bei der Ermittlung der Wertminderung, ein gedachter Verkauf. Ob tatsächlich verkauft wird, spielt keine Rolle. Bei dem gedachten Verkauf wirkt sich die Wertminderung in der Vermögensbilanz des zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten nur in Höhe des gedachten Nettobetrags aus. Denn aus dem Mehrbetrag, den er ohne den Unfall in Höhe der Wertminderung beim gedachten Verkauf erzielen würde, müsste er Mehrwertsteuer abführen. Eine Erstattung der Wertminderung in ungekürzter Höhe führte folglich zu einer Bereicherung des Geschädigten.

     

    Das Schadengutachten und die Wertminderung

    Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Schadengutachter die Wertminderung auf der Grundlage des Brutto-WBW und der Brutto-Reparaturkosten ermittelt hat. Hat er das getan, ist die ermittelte Wertminderung um einen Betrag in Höhe der Mehrwertsteuer (aber, weil es die nicht gibt, eben nicht um die Mehrwertsteuer) reduziert zu erstatten.