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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    OLG Frankfurt bevorzugt einzelfallbezogene Schätzung des merkantilen Minderwerts

    | Einer fundierten auf den Einzelfall bezogenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen qualifizierten Sachverständigen ist der Vorzug zu geben vor einer schematischen Berechnung nach Formeln. Das hat das OLG Frankfurt einem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. |

     

    Der Versicherer war der Auffassung, eine Wertminderung sei nicht geschuldet. Das ergebe sich aus verschiedenen „anerkannten“ Berechnungsmethoden. Dass junge Premiumfahrzeuge einem hohen Wertverfall unterlägen, was der Schadengutachter auch bei seiner Wertminderungsschätzung einbezogen habe, könne doch nicht zulasten des Schädigers gehen.

     

    Das OLG Frankfurt sieht die Einzelfallbetrachtung

    Das OLG Frankfurt (Urteil vom 21.4.2016, Az. 7 U 34/15, Abruf-Nr. 185557, eingesandt von Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg) sagt dazu:

     

    • Die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache beruht im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht.

     

    • Zwar wird in der Praxis wohl überwiegend die Methode nach Ruhkopf/Sahm angewendet, die auch der BGH brauchbar findet. Allerdings ist zu würdigen, dass stets die besonderen Umstände des Einzelfalls - wie z. B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt - Berücksichtigung finden müssen.

     

    • Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der Einzelfallumstände getroffenen Schätzung der Wertminderung durch einen Kfz-Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein.

     

    • Nur dann werden die relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt.

     

    Das entspricht unserer Auffassung

    Das entspricht ganz und gar unserer Auffassung: Es geht um eine Marktreaktion. Und die hängt von vielen Umständen ab, die nicht in eine Formel zu fassen sind. Da ist der Sachverstand gefragt. Wenn aber der Sachverständige seinerseits auf Kritik nur mit „seiner“ bevorzugten Berechnung kontert, ist wohl etwas schief gelaufen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 16 | ID 44033409