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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Wertminderung auch bei einem sechs Jahre alten Fahrzeug

    | Es gibt keine zeitliche Obergrenze, die die Zuerkennung einer Wertminderung generell ausschließt. Deshalb kann auch an einem knapp sechs Jahre alten Mercedes eine Wertminderung entstehen und zu entschädigen sein (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.3.2013, Az. 13 S 199/13; Abruf-Nr. 132402 ). |

     

    Das ist nun wahrlich nichts Neues, und deshalb erstaunt es immer wieder, dass noch immer Versicherer das „Grenzwerte-Pferd“ reiten. Das hat doch recht unmissverständlich der BGH (Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015) klargestellt: Es zählen keine Eckdaten, sondern der Markt. Eine kurze Renaissance schien die Laufleistungs- und Zeitbegrenzungsidee zu bekommen, als das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.3.2012, Az. I-1 U 139/11; Abruf-Nr. 121261) gründlich neben die BGH-Rechtsprechung gegriffen hat.

     

    Doch die Freude der Versicherer darüber währte nicht lange, hat sich doch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.6.2012, Az. I-1 U 149/11; Abruf-Nr. 123649) korrigiert: „Zu berücksichtigen ist, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss. Insgesamt geht die Tendenz der Instanzgerichte dahin, auch bezogen auf mehrere Jahre alte Fahrzeuge mit hoher Laufleistung einen merkantilen Minderwertbetrag zuzusprechen. Dem folgt aus den oben genannten Gründen im Grundsatz auch der Senat, auch wenn seine Ausführungen im Urteil vom 27.3.2012 (Az. I-1 U 139/11) in einem anderen Sinne aufzufassen gewesen sein können.“