· Fachbeitrag · Wertminderung
Wertminderung auch bei einer Laufleistung von 154.000 km
| Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 154.000 km bei einem Alter von rund 5,5 Jahren aufweist, ist kein formales Argument gegen die Zuerkennung einer Wertminderung. Die Wertminderung ist nach Ansicht des AG Heinsberg immer am Einzelfall zu entscheiden |
Es ging um eine Mercedes C-Klasse. Der Reparaturschaden betrug 2.299,39 Euro netto. Die Versicherung hat sich im Prozess darauf beschränkt, die Laufleistung von 154.000 km als Argument gegen die Wertminderung anzuführen. Das Gericht kam nach Anhörung des Sachverständigen zum Ergebnis, dass sich ein Fahrzeug mit diesen Eckdaten unfallfrei für einen höheren Preis verkaufen lasse, als eines mit repariertem Unfallschaden. Und so bestätigte es die sachverständige Schätzung der Wertminderung in Höhe von 250 Euro (AG Heinsberg, Urteil vom 14.2.2013, Az. 18 C 98/12; Abruf-Nr. 130725; eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Frese, Heinsberg).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Wertminderung auch bei Laufleistung von über 128.000 km“, UE 3/2013, Seite 1
- Textbaustein 336: Wertminderung: Argumente zu allen Aspekten