· Fachbeitrag · Wertminderung
Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung?
| Zum Überblick über die Wertminderung bei Haftpflichtschäden (Ausgabe 11/2015, Seite 8) fragt ein UE-Leser, ob eine Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sei. Die Antwort lautet „Ja“, und das aus guten Gründen, selbst wenn Versicherer wiederholt das Gegenteil behaupten. |
Frage: Gelegentlich nehmen wir verunfallte Fahrzeuge unrepariert in Zahlung. Wenn bei Haftpflichtschäden die Reparaturkosten und die Wertminderung in Summe unterhalb der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert liegen, kalkulieren wir mit diesen Beträgen. Die Versicherer behaupten aber regelmäßig, die Wertminderung sei fiktiv nicht zu erstatten. Wenn der Geschädigte nicht reparieren lasse, könne es ja auch das Risiko nicht fachgerechter Reparaturanteile nicht geben. Darauf aber baue die Wertminderung auf. Stimmt das?
Antwort: Nein, das ist falsch. Richtig ist, dass die Wertminderung am Risiko einer nicht fachgerechten Reparatur anknüpft. Im Originalton des BGH klingt das so: „Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen, als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadenanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt.“ ( BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03, Abruf-Nr. 050015 ).
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