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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Wertminderung erst ab einer Mindestschadenhöhe?

    | Ein äußerst zweifelhaftes Urteil zum Thema Wertminderung hat das AG Köln gefällt: Nur, wenn sich die Reparaturkosten auf zehn Prozent des Neupreises belaufen, soll nach Auffassung des Gerichts eine merkantile Wertminderung in Betracht kommen (AG Köln, Urteil vom 18.11.2011, Az. 269 C 149/11; Abruf-Nr. 122921 ). |

     

    Wie zweifelhaft das Urteil ist, sieht man auf den ersten Blick: Das betroffene Fahrzeug hatte einen Listenpreis von zirka 340.000 Euro, tatsächlich verkauft wurde es für 250.000 Euro. Das würde bedeuten, dass jeder unter 25.000 Euro liegende Schaden (im Urteilsfall betrug der Schaden rund 16.000 Euro) nicht wertminderungsrelevant wäre. Das ist absurd.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Gegen eine Mindestschadenhöhe für eine Wertminderung kann auch das folgende Beispiel ins Feld geführt werden: Man kann viele Fahrzeuge - auch Allerweltfahrzeuge - durch Ausstattung im Preis verdoppeln, wobei der Pelz dann eher im Inneren getragen wird und „das Blech“ identisch bleibt. Bei gleich hohen Karosserieschäden läge das „nackte“ Auto gegebenenfalls im Bereich der Wertminderung, das gut ausgestattete hingegen nicht.
    • Ferner haben wir die letzte richtungsweisende BGH-Entscheidung zur Wertminderung so verstanden, als gebe es gar keine relevanten „Eckwerte“, sondern nur zu beachtende Marktreaktionen (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 2 | ID 35743350