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  • · Fachbeitrag · Widerrufsrecht

    BGH: Hohe Anforderung an Belehrung über das Widerrufsrecht beim AGV

    | Nachdem der IX. Senat des BGH am Beispiel einer Anwaltsbeauftragung klargestellt hat, dass die Schwelle zum für den Fernabsatz eingerichteten Vertriebssystem nicht hoch ist ( BGH, Urteil vom 19.11.2020, Az. IX ZR 133/19, Abruf-Nr. 219415 ), folgt nun ein Urteil des I. Senats, das die Rechtslage beim Widerruf näher erläutert. |

    Unternehmer müssen einiges beachten

    Das Urteil betrifft jeden, der einen Dienst- oder Werkvertrag als außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag (AGV) abgeschlossen hat. Teilweise betrifft es auch den Fernabsatz. Voraussetzung für den AGV und Fernabsatz ist stets, dass der Kunde als Verbraucher handelt.

     

    • Leitsätze der Entscheidung
    • a) Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.

     

    • b) § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB jedoch nicht ausgehändigt hat.

     

    • c) Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu (BGH, Urteil vom 26.11.2020, Az. I ZR 169/19, Abruf-Nr. 219569).