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  • · Widerrufsrecht

    Schadengutachter und Werkstätten, aufgepasst: Mehr Sorgfalt bei Widerrufsbelehrungen!

    Bild: © Zerbor - stock.adobe.com

    | Mindestens ein Versicherer beginnt jetzt ernsthaft, die Geschädigten mit Verbrauchereigenschaft zu motivieren, im Fernabsatz (§ 312c BGB) oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge (§ 312b BGB) zu widerrufen. Verpflichten kann er sie nach Auffassung von UE dazu nicht. Dennoch wird er sicher Willfährige oder Eingeschüchterte finden, denen er die Sorge einpflanzt, selbst zahlen zu müssen, wenn sie nicht widerriefen. |

    Voraussetzung für Widerruf: Kunde handelt als Verbraucher

    Gutachterverträge werden oft ohne persönlichen Kontakt zum Geschädigten abgeschlossen. Pannenhilfeverträge entstehen oft am Straßenrand. Und der bei Abholung des Fahrzeugs an der Haustür des Kunden abgeschlossene Vertrag dürfte auch ein außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag sein. Solche Verträge der Werkstatt mit Kunden haben jedoch regelmäßig keinen Kontakt zum Versicherer, sodass der Kunde da schon selbst auf dumme Gedanken kommen müsste. Kommt er auf dumme Gedanken, gelten alle weiteren Ausführungen auch dafür.

     

    Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist immer, dass der Kunde als Verbraucher handelt. Ist der Kunde kein Verbraucher, gibt es für ihn kein Widerrufsrecht; und zwar auch dann nicht, wenn er versehentlich darüber belehrt wird (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, Abruf-Nr. 220807).