· Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert
Totalschaden: Versicherer zweifeln zunehmend den von Sachverständigen ermittelten WBW an
| Beim abzurechnenden Totalschaden gibt es zwei alles bestimmende Stellgrößen: den Wiederbeschaffungswert (WBW) auf der einen und den Restwert (RW) auf der anderen Seite. Die Differenz aus diesen beiden Werten ist der vom Versicherer geschuldete Betrag, und zwar sowohl beim Haftpflicht- wie auch beim Kaskoschaden. Um diesen Differenzbetrag zu verkleinern muss entweder der RW höher oder der WBW niedriger werden. Und aus Versicherersicht gesehen darf durchaus auch beides gleichzeitig geschehen. Kein Wunder also, dass die Versicherer jetzt zunehmend den vom Sachverständigen ermittelten WBW anzweifeln. |
Erste Vorboten eines neuen Streitschauplatzes am Horizont
Um den RW tobt bei Haftpflichtschäden seit zwanzig Jahren intensiver Streit, der die Gerichte ständig beschäftigt. Mindestens ein Dutzend Urteile des BGH befassen sich damit. Es gibt eine ausgefeilte RW-Rechtsprechung (siehe UE 3/2008, Seite 8, UE 11/2009, Seite 1).
BEACHTEN SIE | Im Kaskobereich gibt es selten Streit um den RW, denn da hat der Versicherer ohnehin ein Mitspracherecht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig