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  • · Nachricht · Wiederbeschaffungswert

    Wiederbeschaffungswert bei einer Airbrush-Lackierung

    | Die Kosten einer Airbrush-Lackierung sind jedenfalls bei einem älteren Fahrzeug nicht zum Wiederbeschaffungswert (WBW) eines Basisfahrzeugs zu addieren. Angesichts des Fahrzeugalters von zwölf Jahren nahm das OLG Jena den Wert der Airbrush-Lackierung mit zehn Prozent der Herstellungskosten an. |

     

    Das Urteil des OLG Jena ist älter als die BGH-Entscheidung zum WBW eines Spezialfahrzeugs (siehe UE 8/2017, Seite 1). Dort ging es um eine Taxiausrüstung, deren Kosten laut BGH dem WBW des Basisfahrzeugs aufzuschlagen, wenn sich ein fertiges gleichwertiges Taxi am Gebrauchtwagenmarkt nicht findet. Der BGH hatte in dem Urteil darauf hingewiesen, dass seine Wertermittlungsmethode dann gilt, wenn die besondere Spezifikation des beschädigten Fahrzeugs einen wirtschaftlichen Wert hat (BGH, Urteil vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757). Wir hatten das so interpretiert, dass das beispielsweise für Farbabweichungen nicht in der Weise gelten kann, dass dem Basisfahrzeug die Kosten für eine Neulackierung aufgeschlagen werden. So sieht es das OLG Jena auch für die Airbrush-Lackierung (OLG Jena, Urteil vom 16.03.2017, Az. 1 U 493/16, Abruf-Nr. 197400).

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Einzelfall mag das passen. Anders wäre es aber wohl zu sehen, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein solches handelt, bei dem die Sonderlackierung „wirtschaftlich“ verwendet wird, weil es sich um Firmenfarben oder eine Werbebotschaft handelt.