· Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert
OLG Düsseldorf entscheidet zum WBW eines mit einem „Body-Kit“ ausgestatteten Autos
| Ist ein verunfalltes Fahrzeug mit einem im Verhältnis zum WBW des Basisfahrzeugs sehr teuren Body-Kit ausgestattet, das es gebraucht nicht zu kaufen gibt, kann der Wiederbeschaffungswert nicht aus der Summe des Basis-WBW zzgl. der Neuanschaffungs- und Montagekosten des Body-Kit ermittelt werden. Das entschied das OLG Düsseldorf. |
Ein Auto „für den großen Auftritt“
Der Mercedes GLE 350 d Coupé hatte nach Recherchen des Gerichtsgutachters einen WBW von ca. 65.000 Euro, wenn man sich das Body-Kit wegdenkt. Fahrzeuge mit dem Body-Kit waren, so verstehen wir das Urteil, am Markt nicht zu finden. Ein Gebraucht-Kit zu erwerben war auch nicht möglich.
Geschädigter verlangt rund 44.000 Euro für neues Body-Kit
Also wollte der Geschädigte nach dem Vorbild der „Taxi-Entscheidung“ des BGH die Summe aus den 65.000 Euro und den ca. 44.000 Euro für ein neues Body-Kit, also 109.000 Euro, als WBW berücksichtigt wissen. Dann nämlich hätten die Reparaturkosten unterhalb des WBW gelegen. Er hätte die ohne Anrechnung des Restwerts unabhängig von der tatsächlichen Reparaturqualität fiktiv netto beanspruchen können, wenn er das Fahrzeug sechs Monate weiternutzt (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02, Abruf-Nr. 031070).
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