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  • · Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert

    Wiederbeschaffungswert nach Teilreparatur und Behalten

    | Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug teilrepariert weiternutzt und die Basis der Abrechnung „Wiederbeschaffungswert (WBW)minus Restwert“ ist, kann sich der Geschädigte auf den vom Schadengutachter ermittelten WBW verlassen. Der Schädiger und dessen Versicherer können den WBW nicht als zu hoch reklamieren, entschied das AG Tettnang ( Urteil vom 04.09.2018, Az. 1 C 533/18, Abruf-Nr. 204307 , eingesandt von Rechtsanwalt Dieter Franke, Friedrichshafen). |

     

    So hat der BGH bereits zum Restwert entschieden

    Das Gericht begründet das mit einer BGH-Entscheidung zu einer solchen Konstellation, in der der erste Leitsatz wie folgt lautet:

     

    „Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“ (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, Abruf-Nr. 093553).