· Nachricht · Zulassungskosten
Geschädigter darf bei Ersatzfahrzeug Zulassungsdienst nutzen
| Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine An- und Abmeldung und eine Zulassung des als Ersatz erworbenen Fahrzeugs selbst vorzunehmen. Er darf sich hierzu einer Drittfirma bedienen (AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.10.2020, Az. 115 C 819/20, Abruf-Nr. 218936 , eingesandt von Rechtsanwalt Martin Dirscherl, Olching). |
Weiterführender Hinweis
- Sonderausgabe „Schadenpositionen von A-Z beim Haftpflichtschaden ‒ Alle kennen und erfolgreich durchsetzen“ → Abruf-Nr. 44953669
Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 4 | ID 46993791