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Kosten für Zulassung und Zulassungsdienst sind erstattungsfähig
| Der Geschädigte darf für die Zulassung seines Ersatzfahrzeugs einen Zulassungsdienst in Anspruch nehmen. Die Kosten für Dienst und Zulassung muss der gegnerische Haftpflichtversicherer erstatten. Dies entschied gut begründet das AG Wipperfürth. Und mit seiner Meinung ist es nicht allein. |
So überzeugend argumentiert das AG Wipperfürth
Zunächst hat das AG Wipperfürth das Grundsätzliche herausgearbeitet: „Die Argumentation des Beklagten, dass es Sache des Geschädigten sei, sein Fahrzeug selbst zuzulassen, was schließlich auch erforderlich sei, wenn ohne den Unfall später ein neues Kraftfahrzeug angeschafft wird, verfängt nicht. Die Beklagte übersieht dabei, dass die Zulassung des neu beschafften Fahrzeugs gerade aufgrund des Unfalls notwendig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug selbst angemeldet hat. Da der Zeitaufwand des Geschädigten für den Unfall keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, ist es nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt, einen Zulassungsdienst in Anspruch zu nehmen.“
Der Versicherer hatte vorgetragen, heute sei die Zulassung mit Online-Terminvereinbarung ohne Wartezeiten möglich. Dazu das AG: „Mag die Zulassung eines neuen Kraftfahrzeugs in Zeiten der Online-Terminvereinbarung nicht mehr so zeitaufwendig sein wie in früheren Zeiten, bedeutet sie dennoch einen erheblichen Zeitaufwand, zumal die Fahrt zur Zulassungsbehörde und zurück auch noch eingerechnet werden muss.“ (AG Wipperfürth, Urteil vom 08.07.2021, Az. 9 C 101/20, Abruf-Nr. 223567, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel).
Die Rechtsprechung in punkto Zulassungsdienst im Überblick
Dass der Geschädigte einen Zulassungsdienst bzw. das Autohaus (das macht keinen Unterschied) mit der Anmeldung beauftragen kann, haben vor dem AG Wipperfürth bereits folgende Gerichte entschieden:
- AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.10.2020, Az. 115 C 819/20, Abruf-Nr. 218936
- AG Syke, Urteil vom 19.12.2018, Az. 24 C 469/18, Abruf-Nr. 206406
- AG Herne, Urteil vom 30.08.2018, Az. 20 C 48/18, Abruf-Nr. 204306
- AG Helmstedt, Urteil vom 14.08.2017, Az. 3 C 258/16 (3a), Abruf-Nr. 196402
- AG Biberach/Riß, Urteil vom 03.02.2017, Az. 8 C 921/16, Abruf-Nr. 191898
- AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2016, Az. 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095
- AG Erfurt, Urteil vom 24.08.2016, Az. 5 C 870/15, Abruf-Nr. 189092
- AG Rockenhausen, Urteil vom 11.09.2009, Az. 2 C 482/09, Abruf-Nr. 100113
- AG Aue, Urteil vom 30.01.2009, Az. 3 C 0860/08, Abruf-Nr. 090608
Weiterführende Hinweise
- Aktualisierter Textbaustein 249: Kosten für Zulassungsdienst sind zu erstatten (H) auf Seite 19 dieser Ausgabe und auf ue.iww.de → Abruf-Nr. 42692252
- Neuer Rechtsanwaltsbaustein RA045: Erstattung Zulassungskosten ‒ Klagebegründungsbaustein → Abruf-Nr. 47527436