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  • 13.05.2014 · Textbausteine · Kfz-Werkstätten · Schadenabwicklung

    249: Kosten für Zulassungsdienst sind zu erstatten (H)

    Der Textbaustein untermauert mit entsprechenden Urteilen, dass der Versicherer die Kosten tragen muss, die durch die Ab- und Anmeldung des beschädigten Fahrzeugs bzw. des stattdessen erworbenen Fahrzeugs entstehen.