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  • · Fachbeitrag · Zustellkosten

    Am Unfallort repariert und dann zu Heimatort in 670 km Entfernung gebracht ‒ Kosten zu erstatten

    | Lässt der Geschädigte das bei einem Haftpflichtfall beschädigte Fahrzeug am Unfallort reparieren und danach zu seinem 670 km entfernten Heimatort auf eigener Achse zurückbringen, muss der Versicherer die Kosten dafür erstatten. Denn der Transport des unreparierten Fahrzeugs zur Heimatwerkstatt wäre deutlich teurer gewesen, entschied das AG Freising. |

     

    Unfall am entfernten Ort: Wie kommt das Auto „nach Hause“?

    Der Geschädigte aus Lüneburg erleidet den Unfall in der Nähe von Freising. Die Reparaturkosten belaufen sich auf ca. 25.000 Euro. Der Geschädigte entscheidet sich, das Fahrzeug dort reparieren zu lassen, und fährt mit einem Mietwagen nach Hause. Das reparierte Fahrzeug wird von einem Mitarbeiter der Werkstatt nach Lüneburg gefahren, die Rückfahrt erfolgt mit dem Mietwagen. Dafür berechnet die Werkstatt 200 Euro Kraftstoffkosten und 20 Stunden zu 58,43 Euro brutto für den Mitarbeiter. Der Versicherer meint, der Geschädigte habe ja selbst entschieden, am Unfallort reparieren zu lassen. Also müsse er auch die Konsequenzen tragen und mit dem Mietwagen wieder dorthin fahren, um das reparierte Fahrzeug abzuholen.

     

    AG Freising bügelt Versicherer-Einwand ab

    Das AG Freising ist mit dieser Dreistigkeit schnell fertig: „Der Kläger hat sich nicht ausgesucht, in einen Verkehrsunfall im hiesigen Gerichtsbezirk verwickelt zu werden. Es ist dem Kläger daher nicht zuzumuten, auf seine Kosten den Mietwagen zurück nach Schweitenkirchen zu fahren und sein repariertes Fahrzeug sodann wieder an seinen Wohnort zu fahren.“ Hinzu kommt: Ebenso gut hätte er das unreparierte Fahrzeug in die Heimatwerkstatt schleppen lassen können, was etwa das Dreifache gekostet hätte (AG Freising, Urteil vom 19.09.2024, Az. 7 C 345/23, Abruf-Nr. 244213, eingesandt von Rechtsanwältin Barbara Prussas, Anwaltskanzlei Netzer, Pfaffenhofen).