· Fachbeitrag · Restwert/Gutachten
Ab wann muss ein Restwert in das Gutachten?
| Restwert einmal anders, mag man zur Frage eines UE-Lesers sagen, der als Sachverständiger in der Zwickmühle steckt: Wie viel Aufwand muss er treiben, wenn die Reparaturkosten vor allem bei jüngeren Fahrzeugen weit vom Wiederbeschaffungswert (WBW) entfernt sind? Muss er dann überhaupt den WBW und den Restwert (RW) ermitteln? In der Theorie ist die Antwort eindeutig: „Ja“. In der Praxis ist es jedoch eher ein pragmatischer Seiltanz. |
Frage: Ich habe als Schadengutachter bei einem eindeutigen Reparaturschaden im Schadengutachten keinen Restwert ermittelt. Daraufhin hat mich der Anwalt des Geschädigten heftig attackiert. Bei dieser Art der Gutachtenerstellung würde ich mich strafbar machen. Es seien immer und ausnahmslos der WBW und der RW zu ermitteln. Nach Rücksprache mit anderen Sachverständigen ist es auch dort übliche Praxis, dass der Restwert nicht ermittelt wird, wenn die Reparaturkosten deutlich unter dem WBW liegen. Die Grenzen sind hier jedoch nach meiner Recherche unterschiedlich. Von 30 bis 50 Prozent war die Rede. Und es hieß dort: Wenn der Schadengutachter auch bei niedrigen Schäden den RW ermittelt und den Aufwand dafür berechnet, käme regelmäßig der Einwand des Versicherers, das sei überflüssig. Wie ist es denn nun richtig?
Antwort: Von „strafbar machen“ kann nun überhaupt keine Rede sein. Allenfalls wäre das Gutachten mangelhaft und der Geschädigte, also Ihr Kunde, kann die Nachbesserung fordern. Oder das Kind liegt schon im Brunnen, wenn der Versicherer selbst mit einem Restwert um die Ecke kommt, weil mangels Restwert im Gutachten Raum dafür ist, und nun die Disposition des Geschädigten nicht mehr passt. Dann könnten Sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.
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