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  • · Fachbeitrag · Entsorgungskosten

    Entsorgungskosten auch im Kaskofall?

    | Kleinvieh macht auch Mist. Und so stellen sich die Fragen nach den kleineren Rechnungs- und Erstattungspositionen wie z. B. den Entsorgungskosten nicht nur im Haftpflichtschadenfall, sondern auch bei Kaskoschäden. Dazu erreichte UE folgende Leserfrage: |

     

    Frage: Wir haben eine Frage zur Erstattung der Entsorgungskosten von Altteilen (wie z. B. eine Türe, Stoßfänger, etc.) im Kaskofall. Hier haben wir als Betrieb ja dieselben Kosten für Behälter, für die Lagerung und deren Verwaltung wie im Haftpflichtschadenfall. Wie sieht es damit konkret im Kaskofall aus? Gibt es hierfür (und auch für den Haftpflichtschadenfall) eine allgemeine Textvorlage?

     

    Antwort: Für den Kaskofall kommt es ‒ wie immer bei Kaskoschäden ‒ darauf an, ob die Frage der Entsorgungskostenerstattung im Kaskovertrag Ihres Kunden mit dessen Versicherer geregelt ist. Das müssen Sie dort nachlesen. Ihr erster Blick sollte dabei auf die Klausel mit der Überschrift „Was wir nicht erstatten“ (zumeist Nr. A.2.5.7) fallen. Wenn dort oder an anderer Stelle im Kaskovertrag des Kunden eine Regelung zu den Entsorgungskosten getroffen ist, gilt das dort Geregelte.