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  • 15.05.2023 · Downloads allgemein · Zivilrecht · Unfallschadensrecht

    Im vorgerichtlichen Warnhinweis müssen keine Einkommensnachweise enthalten sein

    Es überspannt die Anforderungen an den Warnhinweis gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wen verlangt wird, den schon mit Angaben zu den Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen des Geschädigten zu unterfüttern. Denn das stellt die Rechtslage zur Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln, die der BGH mehr als deutlich gemacht hat, auf den Kopf. Mit dieser Musterformulierung weisen Sie auf die Rechtslage hin.