Anlagevermittlung
Keine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen
Beim Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen (Immobilien-) Fonds muss der Anlagevermittler den Anleger nicht von sich aus ungefragt über Innenprovisionen in Höhe von 15 Prozent und mehr aufklären, wenn der Fondsprospekt diese Provisionen korrekt ausweist. Es reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn der Prospekt diese als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ ausweist. Darunter verstehe der Anleger Kosten für den Vertrieb der Beteiligung. (Urteil vom 25.9.2007, Az: XI ZR 320/06) (Abruf-Nr. 082006)
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 4 | ID 120803