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05.07.2010 | Kick-backs und Vertriebsprovisionen

Freie Anlageberater müssen Provisionen nicht ungefragt offenlegen

Der freie, nicht bankenmäßig gebundene Anlageberater muss nicht ungefragt seinen Anlegern Provisionen offenlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Grundsätze der Kick-back-Rechtsprechung, die für die Beratung der Banken gelten, seien nicht auf freie Anlageberater übertragbar (Urteil vom 15.4.2010, Az: III ZR 196/09; Abruf-Nr. 101495).  

 

Aufklärungspflicht über Kick-backs durch Banken

Eine Bank muss bekanntlich über Rückvergütungen (sogenannte Kick-backs) aufklären, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an die Anlagegesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen. Dann habe die Bank ein für den Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse, gerade diese Beteiligung zu empfehlen - und darüber muss sie aufklären (BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az: XI ZR 338/08).  

 

Keine Aufklärungspflicht über Provisionen durch freien Vertrieb

Diese Grundsätze sind nach Ansicht des BGH nicht auf das vertragliche Verhältnis zwischen einem Anleger und seinem nicht bankmäßig gebundenen freien Anlageberater übertragbar. Begründung: