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01.09.2003 | Abrechnung

Buchauszug und Bucheinsicht für Makler?

Seit langem wird die Frage kontrovers diskutiert, ob ein Versicherungsmakler Anspruch auf Buchauszug oder Bucheinsicht hat. Noch existiert dazu keine obergerichtliche Rechtsprechung. Das Landgericht (LG) Hamburg hat allerdings einen Anspruch des Maklers auf Buchauszug oder Bucheinsicht verneint (Teilurteil vom 20.12.2002, Az: 404 O 155/01; Abruf-Nr.  031031 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Der Streit war kein klassischer Fall zwischen Makler und Versicherer. Vielmehr stritten zwei Vermittler untereinander:

  • Der eine war unstreitig Versicherungsmakler (im Folgenden: Partner 1). Er war ausschließliche Zeichnungsstelle (Coverholder) des Versicherers Lloyd"s London in Deutschland für ein besonderes Vermögensschadenhaftpflichtprogramm (E&O-Programm). Dieses sichert Vermögensschäden, die Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister und andere Vermittlergruppen verursachen.
  • Der andere (im Folgenden: Partner 2) hatte auf dem Gebiet der Vermögensschadenhaftpflicht für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister eine Marktstellung etabliert. Er bewarb das E&O-Programm des Maklers auf eigene Kosten und Rechnung und vermittelte Versicherungsverträge für den Makler.
    Die Entscheidung des Gerichts

    Später kam es zum Streit und die Zusammenarbeit wurde aufgelöst. Der Partner 2 verlangte eine vollständige Abrechnung mittels eines qualifizierten Buchauszugs respektive einer Bucheinsicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen. Das LG hat seine Forderung abgelehnt. Anspruch auf Buchauszug oder Bucheinsicht habe nur der Vertreter (§  92 Absatz 2, 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch), nicht aber der Makler. Partner 2 aber sei aus folgenden drei Gründen typischer Makler:

  • Er führe eine einverständliche Inkassotätigkeit aus. Dies mache heutzutage kein Versicherungsvertreter mehr.